Impressum:
Verantwortlich für den Inhalt:
bio-heizung.com
Geschäftsführer:
- Legenstein Harald
- Hauptstraße 35
- 8380 Neumarkt an der Raab
- Österreich
- Tel.: +43 (0)664/1267455
- Fax: +43 (0)3325 - 40140-15
- E-Mail: info@bio-heizung.at oder energie.legenstein@aon.at
- Homepage: www.bio-heizung.com
- UID-Nummer: ATU42903701
- Unternehmensgegenstand: Heizung-Klima-Sanitär-Solartechnik
- Firmengericht: Jennersdorf
- Behörde gem. ECG (E-Commerce Gesetz): Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf
- Weitere Aufsichtsbehörde (gem. ECG): Gewerbebehörde
- Anwendbare Rechtsvorschriften: Gewerbeordnung
- Rechtsform: Einzelunternehmen
Ersteller der Webseite:
Haftungsausschluss:
Die Inhalte dieser Internetseiten sind mit großer Sorgfalt zusammengestellt.
Die Angaben innerhalb dieser Beratungsseiten dienen indessen nur der unverbindlichen, allgemeinen Information.
Eine individuelle Beratung für eine Kaufentscheidung wird hierdurch nicht ersetzt.
Wir behalten uns vor, Inhalte jederzeit zu ändern, zu ergänzen und auch hinzuzufügen.
Haftungshinweis:
Die auf dieser Webseite genannten und gezeigten Bezeichnungen, Warenzeichen, Logos und Markennamen sind
Eigentum der entsprechenden Firmen und/oder Personen.
Haftung für Links:
Wir danken für Ihr Interesse an unsere Website.
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links.
Datenschutz:
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anlässlich Ihres Besuchs auf unserer Website ist uns ein wichtiges Anliegen.
Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt.
AGB
Geschäftsbedingungen für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker (Stand Januar 2021):
1. Geltung
- 1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
Fa. Legenstein und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft
sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle
hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
- 1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,
abrufbar auf unserer Homepage (www.bio-heizung.com) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
- 1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
- 1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer
Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen - Zustimmung.
- 1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
- 2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
- 2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen
im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- 2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen,
die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung
zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden
gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
- 2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen,
wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
- 3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
- 3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen,
die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
- 3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden.
Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
- 3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen.
Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß,
mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
- 3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet,
die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder
von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc.
seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,
sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
- 3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und
erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
- 3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts
gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung,
wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
- 3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen.
Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet.
Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen.
Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
4. Beigestellte Ware
- 4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt,
dem Kunden einen Zuschlag von 25% des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
- 4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
- 4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
- 5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,
ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
- 5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen -
gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
- 5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
- 5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu
berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
- 5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
- 5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse
in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag
bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
- 5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den
Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung
dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
- 5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
- 5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.)
und werden der Rechnung zugerechnet.
- 5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung
in Höhe von € 9,90 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
- 6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich
zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV),
Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA)
und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
- 7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in
vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
- 7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen,
Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen
Angaben können bei uns angefragt werden.
- 7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf
die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
- 7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen
durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin,
sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung
über solches Wissen verfügen musste.
- 7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie
und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
- 7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für
das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden
erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
- 7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume
für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
- 7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
- 7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
- 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des
Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
- 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,
wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
- 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung
oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
- 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb
eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder
durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis
zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
- 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen
sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
- 9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und
von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in
unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das
Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
- 9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert
oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so
werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
- 9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten
und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,
wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
- 9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,
wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
- 9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf
Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich
(von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweise auf Beschränkung des Leistungsumfanges
- 10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an
bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht
erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von
uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
- 11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte
und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
- 11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
12. Gefahrtragung
- 12.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG.
- 12.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN KAUFGEGENSTAND,
DAS MATERIAL ODER DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
- 12.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND VERSICHERN.
WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN.
DER KUNDE GENEHMIGT JEDE VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART.
13. Annahmeverzug
- 13.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders),
und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem
Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der
Fortsetzung der Leistungs-ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
- 13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 5% zusteht.
- 13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen
fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- 13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 25% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens
vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schaden-ersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
- 13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
- 14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
- 14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des
Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer
Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
- 14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen
Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er
dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind,
zur Verfügung zu stellen.
- 14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest
eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge
und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
- 14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen
oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
- 14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den
Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
- 14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
- 14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag,
wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
- 14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
- 15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen,
Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu
beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
- 15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
- 15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.
- 15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die
Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
- 15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der
Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der
Ansprüche ist offenkundig.
- 15.6. benso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter
notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
16. Unser geistiges Eigentum
- 16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder
durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
- 16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere
die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugs-weisen Kopierens
bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
- 16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des
ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
- 17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
- 17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
- 17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde
dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
- 17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
- 17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
- 17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet,
uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
- 17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel
zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
- 17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung
uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
- 17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach
Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach
Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
- 17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes,
durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
- 17.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
- 17.12. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen,
soweit dies nicht unzumutbar ist.
- 17.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden,
sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
- 17.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
- 17.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,
wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
- 17.16. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich
vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
- 17.17. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
- 17.18. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
- 17.19. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie
etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
- 18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- 18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit
dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
- 18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
- 18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind
bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
- 18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne
Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
- 18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung,
sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen,
sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
- 18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem
Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. hö-here Versicherungsprämie).
- 18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung)
von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können.
Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen
schad- und klaglos zu halten.
19. Salvatorische Klausel
- 19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
- 19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom
Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
- 20.1. Es gilt österreichisches Recht.
- 20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- 20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens 8380 Neumarkt - Jennersdorf.
- 20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns
und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
- 20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen
hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
- 20.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden
und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den
Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß 13.) einverstanden ist
Anmerkungen: Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt.
Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine
Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Eigenständige Änderungen sind
möglich, erfolgen jedoch ausschließlich auf eigene Gefahr. Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten
gleichermaßen für beide Geschlechter.